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Qualitätskontrolle

Qualität ist uns wichtig. Deshalb haben wir unsere Praxis einem externen Qualitätstest unterzogen. Danach wurde uns bescheinigt, dass unser Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und die ordnungsmäßige Abwicklung von Prüfungsaufträgen gewährleistet. Diese Bescheinigung war bis zum 24. März 2022 befristet.

Seit dem Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes zum 17. Juni 2016 müssen gesetzliche Abschlussprüfer über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass sie der Wirtschaftsprüferkammer die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer angezeigt haben. Dieser Auszug aus dem Berufsregister ersetzt künftig eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung verfügen, wurden zum 17. Juni 2016 von Amts wegen als gesetzliche Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 WPO)

Von der Wirtschaftsprüferkammer haben wir folgenden Auszug über unsere Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nr. 2f WPO in das Berufsregister erhalten:

Auszug aus Berufsregister